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          | Pferdekauf 
            ist Vertrauenssache, so eine alte Weisheit. | 
         
       
       
       
      Doch wie das halt 
        mit dem Vertrauen so ist, Vertrauen allein reicht nicht aus. Deshalb ist 
        der Verkauf von Pferden bisher auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durch 
        die sogenannte „Kaiserliche Verordnung betreffend die Hauptmängel 
        und Gewährsfristen beim Viehhandel vom 27.3.1899“ geregelt gewesen. 
        Im Rahmen der Anpassung des deutschen Kaufrechts an die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 
        der EU, hat die deutsche Gesetzgebung hier nun Veränderungen vorgenommen, 
        die ab dem 1. Januar 2002 gravierende Auswirkungen auf den Pferdekauf 
        haben werden. Gemeinsam mit anderen betroffenen Verbänden hat die Deutsche 
        Reiterliche Vereinigung (FN) den Gesetzgeber intensiv auf die sich daraus 
        entwickelnden Probleme hingewiesen – insbesondere der Umstand, dass 
        der Gesetzgeber das Pferd juristisch in der Zukunft mit allen sich daraus 
        ergebenden Konsequenzen lediglich als Sache einstuft. Mit dem Argument, 
        dass die Verbrauchsgüterrichtlinie der EU für Änderungsvorschläge keinen 
        Spielraum ließe, blieben diese Einwände von FN und anderen Organisationen 
        jedoch unberücksichtigt. Im Folgenden eine juristische Betrachtung des 
        neuen Gesetzes durch den Justitiar der FN, Dr. Joachim Wann: 
         
        Die Gewährleistung für Mängel an Tieren soll zukünftig nach den 
        allgemeinen Regeln erfolgen, die auch für Sachen gelten. Der Gesetzgeber 
        hält deshalb eine Sonderregelung für den Viehkauf für entbehrlich. Damit 
        wird eine Unterscheidung der Hauptmängel (also Gewährsmängel wie Rotz, 
        Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, Periodische Augenentzündung 
        und Koppen) von den sogenannten Neben- oder Vertragsmängeln (etwa Spat, 
        Rehe, Hufrollenentzündung) entfallen. Gleichzeitig entfällt sowohl die 
        zweiwöchige Gewährsfrist bei Hauptmängeln als auch die Gewährsfrist bei 
        Nebenmängeln, soweit sie vereinbart werden konnte. Das novellierte Schuldrecht, 
        das ab 1.1.2002 die allgemeinen Gewährleistungsregeln für Sachen auch 
        auf Tiere allgemein anwendet, führt zu folgenden Konsequenzen:  
         
         
        Rechte des Käufers: Der Verkäufer hat die Verpflichtung, dem Käufer 
        eine mangelfreie Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB – 
        neu). Ein Tier ist dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang (in der 
        Regel der Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes) die vereinbarte Beschaffenheit 
        hat. Es ist weiterhin frei von Mängeln, wenn es sich für die nach dem 
        Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB – 
        neu) oder sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit 
        aufweist, die bei Tieren gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach 
        der Art des Tieres erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB – neu). 
         
         
        Im Falle eines Mangels kann der Käufer nach §§ 437, 439 BGB – 
        neu – zunächst Nacherfüllung verlangen, das heißt, er kann wahlweise 
        entweder die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung verlangen. 
        Er kann also wählen, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen muss oder 
        ob er vom Verkäufer die Lieferung eines anderen Pferdes wünscht. Die Rückgabe 
        eines Reitpferdes zum Auskurieren eines Hustens, zur Verbesserung des 
        Futterzustandes oder Behebung von Ausbildungsmängeln kann zur Beseitigung 
        des Mangels erwogen werden. Bei chronischen Krankheiten dürfte eine Mängelbeseitigung 
        häufig nicht möglich sein, da diese oft nicht zu heilen sind. Auch die 
        Lieferung eines anderen Pferdes als Ersatzlieferung dürfte in zahlreichen 
        Fällen keinen Erfolg haben, weil es das betreffende Pferd nur einmal gibt 
        und es sich insoweit in der Rechtssprache um eine „unvertretbare 
        Sache“ handelt. Scheitert der primäre Nacherfüllungsanspruch (Mängelbeseitigung 
        oder Ersatzlieferung), dann kann der Käufer gem. § 437 Nr. 2 und Nr. 3 
        BGB – neu – vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern 
        oder Schadensersatz gem. §§ 440, 280, 281 BGB – neu – verlangen. 
         
         
        Rücktritt vom Vertrag heißt Rückgängigmachung des Vertrages durch 
        Rückgewähr der jeweils ausgetauschten Leistungen (Geld zurück / Pferd 
        zurück).  
         
        Bei der Minderung wird der Kaufpreis um den Betrag herabgesetzt, 
        um den der Mangel den Wert der Sache, gemessen am Kaufpreis, mindert. 
        Dies kann etwa der Ausgleich für ein fortwährendes Gesundheitsrisiko sein. 
         
         
        Die Schadensersatzpflicht ergibt sich daraus, dass die Mangelfreiheit 
        eine Vertragspflicht darstellt, so dass eine mangelhafte Leistung eine 
        Pflichtverletzung bedeutet. Danach muss der Verkäufer dem Käufer auf Schadensersatz 
        für Kosten und u.U. sogar für entgangene Gewinnmöglichkeit haften.  
         
        Beweislast: Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel 
        besteht und dass dieser bei Gefahrübergang bereits vorlag. Diese allgemeine 
        Beweislastregel ist nicht neu. Neu ist aber aufgrund der Vorgabe der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 
        der EU, dass beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf (wenn ein Verbraucher 
        von einem Unternehmer ein Pferd kauft) zugunsten des Käufers eine Beweiserleichterung 
        gem. § 476 BGB – neu – vorgesehen ist. Verkauft danach ein 
        gewerblicher Verkäufer (§ 14 BGB – Unternehmerbegriff) ein Pferd 
        und zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, 
        so wird vermutet, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang (Übergabe) 
        mangelhaft war. In diesem Falle müsste der Verkäufer beweisen, dass der 
        Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war. Von dieser Beweislastumkehrregel 
        gibt es nur dann eine Ausnahme, wenn diese widerlegliche Vermutung mit 
        der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist. Hier wird 
        die Rechtsprechung ein weites Betätigungsfeld finden und entscheiden müssen, 
        ob die sechsmonatige Beweislastumkehrregel oder deren Ausnahme beim Pferdekauf 
        anzuwenden sind. Dies insbesondere im Hinblick auf das Veränderungsrisiko, 
        dem das Pferd ständig durch Haltung, Fütterung oder Ausbildungsmaßnahmen 
        unterliegt.  
         
        Verjährung: Völlig neu im neuen Schuldrecht ist die Verjährung geregelt. 
        Die Regelverjährung beträgt jetzt zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB – 
        neu). Eine vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag über eine Verkürzung 
        dieser Verjährungsfrist ist nicht möglich. Lediglich beim Verbrauchsgüterkauf 
        eröffnet § 475 Abs. 2 BGB – neu – die Möglichkeit der Reduzierung 
        der Verjährungsfrist durch Vertrag auf ein Jahr, wenn es sich um eine 
        gebrauchte Sache handelt. Hier stellt sich die Frage, ob ein etwa halbjähriges 
        Fohlen eine gebrauchte Sache ist oder erst ein angerittenes Reitpferd 
        oder eine Zuchtstute. Auch hier wird die Rechtsprechung diese Rechtsfrage 
        entscheiden müssen. Abschließend zu erwähnen ist, dass wegen des den Tieren 
        innewohnenden Veränderungsrisikos an den Verjährungsfristen sowie der 
        Beweislastumkehr massive Kritik zu üben ist. Die FN hatte deshalb auch 
        intensiv auf eine deutlich kürzere Verjährungsfrist sowie auf den Wegfall 
        der Beweislastumkehr gedrängt. Hinweis für die Redaktionen: Der Artikel 
        wurde den Landesverbandszeitschriften als FN-Info zur Verfügung gestellt. 
        In einer der nächsten Ausgaben wird auf das neue Kaufrecht anhand einiger 
        praktischer Beispiele nochmals eingegangen. 
        Quelle:fn-press  
         
        
        
        
        
        
       
         
      
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